Anlagen nach dem Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG)

Hier finden Sie wichtige Informationen und Dokumente zum Anschluss, zur Errichtung und zum Betrieb von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG). Wir bezeichnen diese Anlagen der Einfachheit halber kurz als EEG-Anlagen. 

Anfrage zum Netzanschluss stellen

Für den Anschluss Ihrer EEG-Anlage benötigen wir einige Unterlagen. Dies resultiert einerseits aus der Umkehr der Stromrichtung, da Sie über Ihren Anschluss nun nicht mehr nur Strom verbrauchen, andererseits auch aus den hohen Anforderungen hinsichtlich der Qualität des eingespeisten Stroms und der damit verbundenen Netzsicherheit. Für eine Anschlussanfrage wenden Sie sich bitte an uns. Bedenken Sie auch, dass für Bauten auf dem Flughafengelände weitere Genehmigungen (z.B. Flugsicherheit) notwendig sind.

Anschlussbedingungen beachten

Für Ihre Planung der Anlage beachten Sie bitte folgende technischen Anschlussbedingungen und Hinweise.

Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz (VDE-AR-N 4105)

Unterlagen und Netzanschlussmöglichkeit prüfen

Nach dem Eingang Ihrer Anfrage mit den vollständigen Unterlagen prüfen wir, wo ein geeigneter Anschlusspunkt für Ihre EEG-Anlage ist. Bei Photovoltaik-Anlagen ist dies meist der schon bestehende Netz-/ Hausanschluss. Bei größeren Anlagen und Anlagen, die außerhalb der örtlichen Infrastruktur gebaut werden, ist die Bestimmung des geeigneten Anschlusspunktes aufwendiger. In Abhängigkeit von der Leistung der Anlage ist auch die entsprechende Spannungsebene zu wählen. Nach unserer Prüfung erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen zum Netzanschlusspunkt. 

Anlage errichten

Nachdem Sie die Unterlagen zum Netzanschlusspunkt von uns erhalten haben, können Sie Ihre Anlage errichten. Wir stimmen dann mit Ihnen die Vorgehensweise bzgl. des Netzanschlusses ab. Bitte beachten Sie, dass alle Arbeiten an den elektrischen Anlagen von Fachleuten durchzuführen sind. 

Eine ordnungsgemäße Installation ist Voraussetzung für den Betrieb einer solchen Anlage. Nach der endgültigen Fertigstellung der EEG-Anlage füllen Sie bzw. Ihr Installateur eine Fertigstellungsanzeige aus und senden diese an uns. Die Inbetriebsetzung der EEG-Anlage kann erst nach Eingang der Fertigstellungsanzeige erfolgen.

EEG-Anlage in Betrieb setzen

Nachdem Ihre EEG-Anlage fertig gestellt ist, wird diese mit der Montage des Zählers endgültig in Betrieb gesetzt und die Einspeisung kann beginnen. Hierbei werden neben dem Einbau des Zählers noch Prüfungen hinsichtlich der Sicherheit der EEG-Anlage bzw. ihrer einzelnen Bauteile durchgeführt. 

Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, den Zähler von einem Messstellenbetreiber Ihrer Wahl zu verwenden. Wenn Sie sich nicht für einen anderen entscheiden, übernehmen wir als Netzbetreiber diese Rolle und es wird ein Zähler von uns eingebaut. 

Einspeisemanagement in Betrieb setzen

Gemäß § 9 Abs. 1 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) müssen EEG-Anlagen, die eine installierte Leistung von mehr als 100 kW haben, mit technischen Einrichtungen zum Einspeisemanagement ausgestattet werden. Im Fall von Photovoltaik-Anlagen wird hinsichtlich der installierten Leistung unterschieden. Hat die Photovoltaik-Anlage eine installierte Leistung von mehr als 100 kW, sind die Vorgaben des § 9 Abs. 1 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) zu erfüllen, liegt die installierte Leistung dagegen unter 100 kW, sind die Anforderungen nach § 9 Abs. 2 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) umzusetzen.

EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung > 100 kW

  • Gemäß § 9 Abs. 1 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) müssen Betreiber von EEG-Anlagen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW mit technischen Einrichtungen ausstatten, so dass der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die Ist-Einspeisung abrufen kann.

Photovoltaik-Anlagen 30-100 kW

  • Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) müssen Betreiber von Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 kW bis 100 kW ihre Anlagen mit einer technischen Einrichtung ausstatten, so dass der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann. 

Photovoltaik-Anlagen bis 30 kW

  • Betreiber von Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 kW haben gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) die Pflicht, ihre Anlagen mit einer technischen Einrichtung auszustatten, so dass der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann oder die maximale Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz auf 70% der installierten Leistung zu begrenzen.

EEG-Einspeisungen direkt vermarkten

Sie haben die Wahl, sich Ihren erzeugten und eingespeisten Strom mit der Einspeisevergütung bezahlen zu lassen oder diesen Strom direkt zu vermarkten und somit die Integration der Erneuerbaren Energien in den Strommarkt voranzutreiben. Für die Direktvermarktung gibt es folgende Möglichkeiten:

Marktprämienmodell

  • Im Zuge des Marktprämienmodells (§ 34 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG)) suchen Sie sich einen Abnehmer (z.B. Lieferant, Bilanzkreisverantwortlicher), der ihren erzeugten Strom abnimmt. Sie erhalten diesen von ihm vergütet und zusätzlich eine Marktprämie, welche den Differenzpreis zwischen EEG-Einspeisevergütung und Referenzbörsenpreis darstellt. Zusätzlich ist die Zahlung einer Managementprämie als Entschädigung für den Mehraufwand vorgesehen. 

Flexibilitätsprämie

  • Wenn Sie Strom aus Biogas erzeugen, können Sie die Flexibilitätsprämie gemäß § 53 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) beantragen. Dies erfolgt mit folgendem Formular bei der Bundesnetzagentur.

Sonstige Vermarktung

  • Sie vermarkten in diesem Fall Ihren erzeugten Strom an einen Abnehmer Ihrer Wahl, ohne dass die Einspeisevergütung gezahlt wird.

Bitte zeigen Sie uns in jedem Fall an, inwieweit Ihre Anlage keine Einspeisevergütung erhält und Sie einen eigenen Weg zur Vermarktung gewählt haben bzw. wenn Ihre Anlage wieder unter die EEG-Einspeisevergütung fallen soll.

EEG-Vergütungen erhalten

Wenn alle Voraussetzungen für eine Einspeisung von Strom nach dem Erneuerbaren Energien-Gesetz (EEG) vorliegen, werden wir die Einspeisung wie dort festgelegt vergüten. 

Die Vergütung für vermiedene Netzentgelte entnehmen Sie folgendem Preisblatt.

Preisblatt vermiedene Netznutzung

An die Bundesnetzagentur sind Photovoltaik-Anlagen zu melden, wenn für Sie eine Vergütung nach §51 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) gezahlt bzw. deren Einspeisung nach § 34 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) direkt vermarktet werden soll.

Meldeportal für Photovoltaik-Anlagen der Bundesnetzagentur

Ihre Fragen zur Nutzung des Meldeportals der Bundesnetzagentur können Sie an folgende E-Mail-Adresse richten.

kontakt-solaranlagen(at)bnetza.de

Wir helfen Ihnen gern

Bei Fragen, Problemen etc. wenden Sie sich bitte an uns.

Thomas Donath
T +49-30-6091 73451
few-netzanschluss@berlin-airport.de

Ansprechpartner
  • Adresse
    Flughafen Energie und Wasser GmbH
    12521 Berlin