Abrechnungsinformationen
Strom
Netzentgelte
Preisblatt vermiedene Netznutzung
Vorläufige Netzentgelte
Die vorläufigen Netzentgelte gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG stellen die voraussichtlichen Netzentgelte ab dem 01.01.2026 dar, die auf Basis der derzeit vorliegenden nicht vollständigen Erkenntnisse ermittelt wurden. Die Entgelte aus dieser Veröffentlichung sind nicht verbindlich.
Hochlastzeitfenster
Bei bestimmten Bedingungen kann das zu zahlende Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) reduziert werden. Hierzu veröffentlichen wir die entsprechenden Hochlastzeitfenster.
Mehr-/ Mindermengen
Wir verwenden zur Abrechnung der Mehr-/ Mindermengen die Preise des BDEW.